Lüftungsanlagen (Raumlufttechnische Anlagen, RLT-Anlagen)
Die Lüftungsanlagen in Sonderbauten und Garagen sind sicherheitstechnische Anlagen im Sinne § 1 SPrüfV und müssen vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 3 Jahre von einem Prüfsachverständigen geprüft und bescheinigt werden. Das gilt insbesondere für die Lüftungsanlagen in
- Versammlungsstätten
- Verkaufsstätten
- Tiefgaragen
Die Klimaanlagen in sonstigen Gebäuden können auch unter diese Prüfpflicht fallen, wenn sie z.B. durch einen gültigen Brandschutznachweis im Baugenehmigungsverfahren gefordert sind. Für die Lüftungsanlagen, die selbst nicht nach § 1 SPrüfV prüfpflichtig sind, sind die darin verbauten Brandschutzklappen nach §2 Absatz 4 SPrüfV zu prüfen.
Unsere Leistungen
Wir sind für die Baurechtsprüfungen der Lüftungsanlagen durch die Eintragung in die Liste der Prüfsachverständigen für diese Fachrichtung qualifiziert und berechtigt, solche Anlagen deutschlandweit zu prüfen und zu bescheinigen.
Die Prüfung der Brandschutzklappen ist bei den baurechtlich prüfpflichtigen Lüftungsanlagen immer ein Bestandteil der Abnahme. Mehr über die Prüfungen von Brandschutzklappen lesen Sie bitte hier!
Eine weitere Prüfung der Lüftungsanlagen ist die Hygieneinspektion nach VDI 6022. Bei einer gleichzeitigen Beauftragung für die Baurechts- oder Brandschutzklappenprüfung an der gleichen Lüftungsanlage werden die Prüfungskosten für die Hygieneabnahme deutlich reduziert. Mehr zur Hygieneprüfung nach VDI 6022 lesen Sie bitte hier!
Planungsprüfung
Die Planung der Lüftungsanlagen aus brandschutztechnischer Sicht erfordert viele spezielle Kenntnisse aus dem Baurecht. Die Grundlagen ändern sich ständig und können darüber hinaus in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich sein. Die richtige Anwendung der Lüftungsanlagen-Richtlinie (LüAR) ist bei der Planung besonders wichtig! Viel zu oft werden z.B. die Brandschutzklappen an den falschen Stellen geplant, in Lüftungszentralen brennbare Materialien ohne erforderlichen Ausgleich eingesetzt, zu viel oder zu wenig Kanalrauchmelder verbaut etc., etc., etc.
Auch bei der Ausschreibung der raumlufttechnischen Anlagen kommt es viel zu oft zu Planungsfehlern, was die notwendigen Abnahmen betrifft. Manchmal werden die wichtigen Abnahmen vergessen und oft werden die Abnahmen dort ausgeschrieben, wo sie nicht erforderlich sind. Darüber hinaus existieren viele veraltete Ausschreibungstexte mit nicht mehr gültigen Normen, oder diese Normen werden für die Anlagen angewendet, die nicht im Anwendungsbereich vorkommen.
Unsere Empfehlung ist es, die Planung der Lüftungsanlage und ggf. die Ausschreibung von einem Sachverständigen prüfen zu lassen. Damit werden teure Nachträge bzw. unnötige Mehrausgaben eingespart.