Steigleitungen „trocken“
Die trockene Steigleitungen für die Feuerwehr gehören ebenso zu den nichtselbsttätigen Feuerlöschanlagen. Sie sind im Baurecht auf der Grundlage des Absatzes 4 § 2 SPrüfV prüfpflichtig. Das Prüfintervall ist nach DIN 14462 alle 2 Jahre. Die Prüfung muss durch mindestens Sachkundige Personen erfolgen. Die Definition des Begriffs „Sachkundiger“ ist in SPrüfV enthalten. Die Prüfsachverständige für Feuerlöschanlagen erfüllen stets auch die Anforderungen an Sachkundigen und können diese Prüfungen ebenfalls durchführen.
Bei immer mehr Neuerrichtungen wird explizit eine Prüfsachverständigenabnahme auch für die trockenen Steigleitungen gefordert, da die Komplexität der Bauwerke und die Abweichungen von der DIN bei der Ausführung der trockenen Löschleitung immer weiter zunehmen. Auch bei der Planung von diesen Einrichtungen ist eine vorherige Absprache mit dem Sachverständigen besonders empfehlenswert.