Selbsttätige Feuerlöschanlagen
Folgende Arten der Feuerlöschanlagen gehören zu den selbsttätigen Löschanlagen:
Sprinkleranlagen, Sprühflutanlagen (Sprühwasserlöschanlagen), Schaumlöschanlagen, Nebellöschanlagen, Funkenlöschanlagen, Inertisierungsanlagen, Gaslöschanlagen (z.B. CO2-Löschanlagen)
Prüfpflicht
Die Feuerlöschanlagen in Sonderbauten und Garagen sind in den meisten Fällen sicherheitstechnische Anlagen im Sinne § 1 SPrüfV und müssen vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 3 Jahre von einem Prüfsachverständigen geprüft und bescheinigt werden. Das gilt insbesondere für die Sprinkleranlagen, Sprühflutanlagen und Wandhydrantenanlagen in:
- Versammlungsstätten
- Verkaufsstätten
- Mittel- und Großgaragen
aber auch bei immer mehr Industrie- und Bürogebäuden werden die ursprünglich nur aus versicherungstechnischen Gründen installierten Feuerlöschanlagen zu einem Bestandsteil eines Brandschutzkonzeptes und somit ebenfalls prüfpflichtig.
Konkret heißt es, dass es nicht ausreichend ist, die Prüfungen für z.B. eine Sprinkleranlage wiederkehrend von dem Verband der Sachversicherer (VdS) nach Versicherungsrecht prüfen zu lassen, wenn dies nicht mindestens einmal in 3 Jahren durch eine entsprechend qualifizierte Person (Prüfsachverständige) erfolgt, die für diese Anlage eine förmliche Bescheinigung (in Bayern sogenannte „Anlage 16“) ausstellt.
Für die Erfüllung dieser Pflicht ist der Betreiber des Gebäudes verantwortlich. Da die „normale“ jährliche VdS-Prüfung meistens keine Baurechtsprüfung beinhaltet, fehlen bei vielen Betreibern die entsprechenden Bescheinigungen. Im Falle einer Kontrolle durch die Bauaufsichtsbehörde müssen sie aber vorgelegt werden. Der Betreiber kann dabei in Zeitnot geraten, weil dafür meistens eine erneute Prüfung notwendig ist. Darüber hinaus handelt der Betreiber sogar ordnungswidrig im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO, wenn die vorgeschriebene Baurechtsprüfungen nach SPrüfV nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden!
Ob Ihre Feuerlöschanlage unter diese Prüfpflicht fällt, kann man anhand der Baugenehmigung und der dazugehörigen brandschutztechnischen Auflagen: z.B. Brandschutzkonzept oder Brandschutznachweis sowie Bescheinigung Brandschutz I und II und Prüfbericht des Prüfsachverständigen für Brandschutz feststellen.
Unsere Leistungen
Wir sind für die Baurechtsprüfungen der Feuerlöschanlagen durch die Eintragung in die Liste der Prüfsachverständigen für diese Fachrichtung qualifiziert und berechtigt, solche Anlagen deutschlandweit zu prüfen und zu bescheinigen.
Die Prüfung der selbsttätigen Löschanlagen (Sprinkler-, Sprühflut-, Gaslöschanlagen etc.) kann in den Garagen, Versammlungsstätten und Verkaufsstätten häufig anstelle von VdS-Prüfung und in den Industriebauten (wenn die VdS-Prüfung von der Gebäudeversicherung vorgeschrieben ist) zusätzlich zu dieser Prüfung, jedoch nur einmal in 3 Jahren, durchgeführt werden.