Prüfsachverständigenbüro Hilfer 

Dipl.-Ing. (FH) Sergej Hilfer  |   Prüfsachverständiger für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen

Gaslöschanlagen

Die Gaslöschanlagen sind eine Unterart von selbsttätigen Feuerlöschanlagen. Die Löschung erfolgt bei den meisten Gasarten durch die Verdrängung von Raumluft durch das Löschgas und Senkung des Sauerstoffgehalts. 

Folgende Gaslöschanlagen sind in Deutschland am meisten verbreitet: 

  • CO2-Löschanlagen (Kolendioxid-Löschanlagen)  
  • Feuerlöschanlagen mit nicht verflüssigten Inertgasen (Stickstoff, Argon, Inergen, Argonit)  
  • Feuerlöschanlagen mit halogenierten Kohlenwasserstoffen (FK-5-1-12 – Novec1230, HFC227ea – FM200)  

Prüfpflichten

Bezüglich der Prüfpflicht nach Baurecht (alle 3 Jahre) gelten die Ausführungen im Kapitel „ selbsttätige Feuerlöschanlagen“.     

Bei den Gaslöschanlagen kommt jedoch eine weitere Prüfungsgrundlage hinzu: gemäß Gefahrenstoffverordung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Das ist bei den meisten Gaslöschanlagen zutreffend, weil für die Personen, die sich im Löschbereich befinden, entweder eine unmittelbare Gefährdung durch das Löschgas selbst (z.B. Kohlendioxid oder Inergen) oder eine mittelbare Gefährdung durch zu niedrige Sauerstoffgehalt bei Verdrängung der Raumluft (z.B. durch Stickstoff) entsteht. 

Die gängigen Gefährdungsbeurteilungen für die Gaslöschanlagen werden meistens auf der Grundlage von bekannten berufsgenossenschaftlichen Regeln und Informationen BGR 134 und BGI 888 erstellt. Auch die VdS-Richtlinie 3518 verwendet diese beiden Dokumente. Die aktuelle Grundlage heißt nun DGUV Regel 105-001, entspricht aber im Wesentlichen nach wie vor der alten BGR 134.  Unter anderem wird in solcher Gefährdungsbeurteilung festgelegt, dass die Gaslöschanlagen alle 2 Jahre durch einen Sachverständigen zu prüfen sind. Diese Prüfung erfolgt mit dem Schwerpunkt auf den Schutzmaßnahmen gegen Personengefährdung. (Dagegen hat die Baurechtsprüfung mehr die Wirksamkeit der Anlage, also Löscherfolg im Blick.)     

Der Betreiber muss also beide Fristen einhalten. Werden beide Prüfungen getrennt voneinander beauftragt, dann wird die gleiche Anlage nach der Inbetriebnahme innerhalb von 6 Jahren 5 Mal durch Sachverständige wiederkehrend geprüft! Um Kosten für solche Prüfungen zu sparen, werden die Fristen für die Baurechtsprüfung meistens auf 2 Jahre verkürzt. Sie erfolgt dann gleichzeitig mit der Prüfung nach DGUV(BGR 134). Somit werden nur 3 Prüfungen in 6 Jahren erforderlich.     

Unsere Leistungen 

Sachverständigenprüfungen von Gaslöschanlagen (3-jährig nach SprüfV oder 2-jährig nach DGUV bzw. in Kombination)

Voraussetzungen für die Durchführung der Prüfung

Weil die Bedienung von Gaslöschanlagen zur Prüfzwecken eine spezielle Ausbildung, Ausrüstung und Verbrauchsmaterial erfordert, aber auch zwecks klarer Verantwortungsfestlegung erfolgen alle Sachverständigenprüfungen an Gaslöschanlagen nur in Begleitung von anlagenkundigen Personen (meistens Wartungsfirmen für diese Anlage und ggf. auch einer Wartungsfirma für BMA-Anlage), die vom Auftragnehmer separat beauftragt werden müssen. Eine Prüfterminvereinbahrung zum Zeitpunkt der jährlichen Wartung der Gaslöschanlage ist darum besonders sinnvoll.

Hier Prüftermin anfragen!