Prüfsachverständigenbüro Hilfer 

Dipl.-Ing. (FH) Sergej Hilfer  |   Prüfsachverständiger für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen

3. Sind die Brandschutzklappen mit Schmelzlot und ohne Elektroantrieb überhaupt noch zulässig?

Kurze Antwort:  ja

Hintergründe und Herleitung (für interessierte Leser):

Aus irgendeinem Grund hält sich bei einigen Planern und ausführenden Firmen hartnäckig das Gerücht, dass nach den aktuellen Bauvorschriften nur solche Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen zugelassen seien, die mit Federrücklaufmotor und elektrischem Auslöser ausgestattet sind und durch eine Brandmeldeanlage oder eigene Rauchmeldersteuerung geschlossen werden können. 
Die gängige Begründung für diese Meinung ist, dass die Brandschutzklappen mit Schmelzlot erst bei einer Temperatur von 72°C auslösen können und schützen somit nicht gegen Rauch in den Lüftungskanälen, solange dieser nicht die Auslösetemperatur (oder sogar etwas darüber) erreicht hat, sogenannter „Kaltrauch“.
Diese Aussage mag zwar grundsätzlich stimmen, dennoch ist sie nicht mit einer Bauvorschrift oder „gesetzlicher Anforderung“ zu verwechseln, die BSK mit Schmelzlot unzulässig machen würde. Die Anforderungen im Baurecht liegen meistens auf einem niedrigeren Level, als der technische Fortschritt theoretisch hergibt, da auch die Kosten im Bauwesen mitbedacht werden müssen. Dem einzelnen Bauherrn oder Brandschutzplaner steht es jedoch frei, auch höherwertige Lösungen umzusetzen.
Jetzt aber der Reihe nach:
Warum sind die Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen überhaupt erforderlich?

Der oberste Grund dafür ist die Landesbauordnung, hier anhand der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erklärt.
Im Art. 38, Absatz 2, Satz 2 steht es relativ kurz formuliert:
„Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.“
Das ist die Grundanforderung, die für die Baubeteiligten in der Praxis leider nicht konkret genug wäre. Darum gibt es eine weitere Vorschrift, die sich mit den Lüftungsanlagen befasst und die Vorgaben des Art. 39 weiter auslegt. Alle kennen sie: die Lüftungsanlagenrichtlinie (LüAR) – diese ist als gültige technische Anforderung in den Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) in der Fassung der M-LüAR vom 11.12.2015 mit Anpassungen gem. Anlage A 2.2.1.11/1Bay festgelegt. (Die BayTB selbst sind dabei aufgrund Art. 81a BayBO zu beachten!) 
Unter der Nr. 4.2 der Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie werden die Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen für die Verwendung der Brandschutzklappen beschrieben. Ein Ausschluss der Brandschutzklappen mit Schmelzlot oder die Bevorzugung der Federrücklaufantriebe sind dort nicht zu finden. Es ist sogar so, dass bei elektrischen Antrieben einige weitere Anforderungen erfüllt werden müssen, z.B. die Auslegung auf min. 10.000 Zyklen.
Ansonsten ist die Kernaussage der M-LüAR im Bezug auf die Brandschutzklappen die, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit den Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile entsprechen müssen, die von den Lüftungsleitungen durchdrungen werden, mit einigen Erleichterungen und Ausnahmen. Für einige bestimmte Anwendungen, z.B. bei Brandschutzklappen in Lüftungszentralen mit brennbaren Isolierungen der Lüftungskanäle ist als eine mögliche Lösung die Verwendung von Brandschutzklappen mit Rauchmelderauslösung beschrieben, ansonsten ist die Verwendung von „normalen“ Brandschutzklappen überall erlaubt.
Natürlich kann in bestimmten Fällen, vor Allem wenn größere Risiken aufgrund von besonders schutzbedürftigen Personen in diesen Gebäuden bestehen (Krankenhäuser, Altersheime etc.), durch eine Festlegung im Brandschutzkonzept die Verwendung von Rauchauslöseeinrichtungen für Brandschutzklappen zur Verhinderung der Rauchübertragung festgeschrieben werden, siehe dazu auch die Nr. 10 der M-LüAR. 
Dies kann jedoch nicht auf alle Bauvorhaben so übertragen werden! Im Allgemeinen sind die Schmelzlot-BSK nach wie vor erlaubt! 

Auch die Ausstattung der Brandschutzklappe mit Endschaltern und Aufschaltung der Meldung über die Auslösung der Brandschutzklappe an die MSR oder GLT lassen sich aus keiner Vorschrift ableiten: das sind alles sinnvolle Maßnahmen, die aber über die baurechtlichen Anforderungen hinaus gehen.

Übrigens, die oben erwähnten Technischen Baubestimmungen (BayTB) ersetzten die früher gültige Bauregelliste und beschreiben die Anforderungen an eine Brandschutzklappe als Bauprodukt. Für die „normale“ Verwendung von Brandschutzklappen (keine fetthaltige oder aggressive Abluft, Underdecken-Einbau etc.) gelten demnach die Festlegungen der DIN EN 15650:2010-09 unter Beachtung der Tabelle Tabelle 7.5.1, Anhang 4 BayTB (diese legt fest, was z.B. eine „feuerbeständige Brandschutzklappe“ nach Baurecht für eine Kennzeichnung nach DIN EN mindestens haben muss =  EI 90 (ve, ho i-o)-S.) Die übrigen Anforderungen im Anhang 4, Nr. 7.5 BayTB sind mit den Anforderungen nach Nr. 4.2 M-LüAR fast identisch. Also auch hier kein Verbot der Schmelzlot-Auslöseeinrichtung!