Prüfsachverständigenbüro Hilfer 

Dipl.-Ing. (FH) Sergej Hilfer  |   Prüfsachverständiger für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen

2. Dürfen die Prüfsachverständige nur in dem Bundesland tätig sein, in dem sie anerkannt sind, oder gilt diese Anerkennung bundesweit?

Die Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen dürfen die Baurechtsprüfungen in ihrer Fachrichtung in ganz Deutschland durchführen.

So steht es z.B. in der Prüfsachverständigenverordnung (PrüfVBau), nach der die Anerkennungen in Bayern erfolgen:

§9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
(1) Die Anerkennung als Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern, solange der Prüfingenieur oder der
Prüfsachverständige das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 4 geführte Liste erfolgt nicht.


Und hier noch ein Beispiel für NRW:

"Technische Prüfverordnung" - (TPrüfVO):
§ 3 Staatlich anerkannte Sachverständige, Sachkundige
(1) Soweit die Prüfungen nach § 2 Abs. 1 von staatlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden
müssen, sind dies unabhängig von der Art oder Nutzung der baulichen Anlage, in ihren jeweiligen Fachrichtungen
(Elektrotechnik, Maschinenbau, Versorgungstechnik oder vergleichbare Fachrichtungen)
1. die nach § 4 anerkannten Sachverständigen,
....
5. die von anderen Ländern der Bundesrepublik bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen.


In dieser Weise wird dies auch in jedem anderen Bundesland geregelt, so dass die Anerkennungen in einzelnen Bundesländern in ganz Deutschland gültig sind.